Bundesweite Förderung für Schnellladestation: Bis zu 40 Prozent und 30.000 Euro pro Ladepunkt
Im Zuge der „Förderrichtlinie Elektromobilität“ startet das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) einen zweiten deutschlandweiten Förderaufruf für die Förderung von nicht-öffentlich zugänglicher Schnellladeinfrastruktur für KMU und Großunternehmen. Insgesamt stehen in der zweiten Runde 150 Millionen Euro bereit. Wir haben alle Details.
Von den Fördermitteln profitieren sollen KMU, also kleine und mittlere Unternehmen sowie Großunternehmen. Damit soll die Errichtung von Schnellladepunkten in Deutschland für das nicht-öffentliche Laden von Pkw und Lkw beschleunigt werden. Antragsfrist ist der 1. November 2024.
Interessant ist diese Förderung von Schnellladestationen für Unternehmen, welche das Schnellladen oder Ultraschnellladen (HPC) für ihre firmeninterne Fahrzeugflotten umsetzen möchten. Dies können Pkw-Flotten sein oder auch schwere Nutzfahrzeuge wie E-Lkw oder E-Busse.
Die Förderung für Schnellladestationen im Detail
Förderfähig ist die Schnellladeinfrastruktur mit einer Nennladeleistung von mindestens 50 kW und der notwendige Netzanschluss. Die Höhe der Anteilsfinanzierung hängt von der Unternehmensgröße ab.
Die Förderquote für KMU liegt bei 40 % und maximal 30.000 Euro pro Ladepunkt und für Großunternehmen (GU) bei 20 Prozent und maximal 15.000 Euro pro Ladepunkt.
Fördergegenstand | KMU | GU |
Beschaffung, Installation und Netzanschluss DC-Schnellladepunkt (50 kW bis 149 kW) | 40 % der Gesamtkosten und max. 14.000 Euro pro Ladepunkt | 20 % der Gesamtkosten und max. 7.000 Euro pro Ladepunkt |
Beschaffung, Installation und Netzanschluss DC-Schnellladepunkt (ab 150 kW) | 40 % der Gesamtkosten und max. 30.000 Euro pro Ladepunkt | 20 % der Gesamtkosten und max. 15.000 Euro pro Ladepunkt |
Voraussetzungen:
- Betrieb mit Strom aus erneuerbaren Energien
- Ladestation muss für mindestens zwei Jahre im Besitz des Zuwendungsempfängers verbleiben
- Beauftragung und Bestellung von Schnellladeinfrastruktur innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Zuwendungsbescheids und mit Ausschreibungsverfahren innerhalb von neun Monaten
- Installation und Inbetriebnahme innerhalb von 18 Monaten nach Erhalt des Zuwendungsbescheids
- Pro Unternehmen nur ein Antrag im Umfang von bis zu 5 Millionen Euro
- Nicht kombinierbar mit weiteren Fördermitteln der EU, des Bundes und der Bundesländer
Anspruchsberechtigte:
Antragsberechtigt sind KMU und Großunternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie mit öffentlicher Beteiligung.
Antragsstellung
Anträge können online eingereicht werden und werden über den Projektträger Jülich (PtJ) abgewickelt. Dem Antrag als PDF beigefügt werden müssen ein aktueller Handelsregisterauszug (nicht älter als 6 Monate) sowie bei KMU eine ausgefüllte KMU-Erklärung.
Anträge werden bis zum 1. November 2024 akzeptiert. Da Anträge in der Reihenfolge des Eingangs geprüft (Windhundprinzip) und entsprechend der zur Verfügung stehenden Fördermittel bewilligt werden, ist davon auszugehen, dass die Fördermittel schnell ausgeschöpft sein werden.
Insgesamt stehen bei diesem Förderaufruf 150 Millionen Euro an Fördergelder zur Verfügung. Im 1. Förderaufruf im Jahr 2023 standen noch 400 Millionen Euro bereit.
Die Schritte bis zum Erhalt der Förderung
Mit der Umsetzung kann erst nach Erhalt eines positiven Zuwendungsbescheids begonnen werden. Dafür haben Zuwendungsempfänger bis zu 18 Monate Zeit.
Mit dem Nachweis der Inbetriebnahme durch ein Inbetriebnahme- oder Abnahmeprotokoll und eines Verwendungsnachweises können die bewilligten Fördermittel für die Schnellladestation beim Projektträger Jülich abgerufen werden.
Meldepflichten
Die private Schnellladeinfrastruktur muss bei Inbetriebnahme der Online-Plattform OBELISgewerblich der NOW GmbH gemeldet werden. Die zugewiesene Identifikationsnummer ist dem Verwendungsnachweis beizulegen. Zusätzlich muss die geladene Energiemenge innerhalb der Zweckbindungspflicht von zwei Jahren halbjährlich übermittelt werden.
Wir unterstützen mit der richtigen Schnellladeinfrastruktur
Sie suchen nach der passenden Hardware zur Umsetzung Ihres Unterfangens? Diese Förderung zielt auf das private Laden ab und die Ladestation muss dementsprechend nicht zwingend eichrechtskonform sein, da kein Ladestrom an externe Ladegäste abgegeben und dementsprechend abgerechnet wird. Wir helfen Ihnen bei der Auswahl der richtigen Ladestation für das Schnellladen: