GEIG-Gesetz & Ladeinfrastruktur: Das gilt es zu beachten

von Virta
3 Min
22.06.2022 10:32:12
GEIG-Gesetz & Ladeinfrastruktur: Das gilt es zu beachten
6:04

Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG-Gesetz) ist am 25. März 2021 mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft getreten. Das GEIG regelt den Aufbau von gebäudeintegrierter Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität in bestehenden Gebäuden und solchen, die einer Renovierung unterzogen werden. Dabei wird der Aufbau von Leitungsinfrastruktur oder Ladepunkten für viele verpflichtend. 

Begriffsbestimmungen

Leitungsinfrastruktur oder Leerrohre: Leitungsführung für zukünftige Elektro-und Datenleitungen, die für die Errichtung eines Ladepunktes benötigt werden. 

Ladeinfrastruktur oder Ladepunkt: Hier ist das Laden von Elektrofahrzeugen bereits möglich.

Stellplatz ist die Fläche zum Abstellen eines Kraftfahrzeugs.

Renovierung: Muss mehr als 25 % der Oberfläche der Gebäudehülle betreffen.

Im Grunde setzt das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz Vorgaben aus der EU-Gebäuderichtlinie um. Ziel ist es, den Ausbau der Ladeinfrastruktur in Deutschland deutlich zu beschleunigen, damit diese mit der rasch steigenden Anzahl von E-Autos auf deutschen Straßen Schritt halten kann.

Immobilienunternehmen sowie Eigentümerinnen und Eigentümer von Immobilien werden damit in die Pflicht genommen, bei bestehenden Wohngebäuden und Nicht-Wohngebäuden sowie bei zukünftigen Bauvorhaben E-Mobilität zu integrieren.

Immer mehr Menschen in Deutschland sind auf E-Fahrzeuge umgestiegen und dieses Ladeinfrastruktur-Gesetz soll sicherstellen, dass im öffentlichen Raum genügend Lademöglichkeiten vorhanden sind.

Die Anwednung des GEIG-Gesetz

Das Gesetz unterscheidet zwischen: Nicht-Wohngebäude,Wohngebäude und Mischgebäude.

Nicht-Wohngebäude

  Stellplätze Leerrohre Ladepunkte
Neubau ab 6 jeder 3. Stellplatz min. 1
Renovierung ab 10 jeder 5. Stellplatz min. 1
Bestand ab 2025 ab 20 / min. 1

 

Für alle bestehenden Nicht-Wohngebäude wird ab 1. Januar 2025 ein Ladepunkt verpflichtend. Dies betrifft nur Eigentümer und Verwalter bestehender Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen.

Bei Neubau und Renovierung schreibt das GEIG-Gesetz bereits Lade- und Leitungsinfrastruktur vor und es muss zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet werden. Das gilt allerdings nur für ein Gebäude, das über mehr als sechs bzw. zehn Stellplätze verfügt. 

Wohngebäude

  Stellplätze Leerrohre Ladepunkte
Neubau ab 5 alle /
Renovierung ab 10 alle /
Bestand ab 2025 / / /

 

Bei Wohngebäuden wird eine Ausstattung mit Leitungsinfrastruktur nur bei Überschreitung einer gewissen Anzahl von Stellplätzen verpflichtend. Eine Pflicht zur Errichtung von Ladepunkten ist nicht vorgesehen. Außerdem lässt das aktuelle GEIG-Gesetz bestehende Wohngebäude komplett außen vor.

Mischgebäude

Gemischt genutzte Gebäude, bei der keine der Nutzung erheblich überwiegt, unterliegen getrennt den Gesetzen für Nicht-Wohngebäuden und Wohngebäuden. 

Ist bei bestehenden gemischten Gebäuden mit insgesamt mehr als 10 Stellplätzen jedoch eine Nutzungsart erheblich überwiegend, wird es entsprechend als Nicht-Wohngebäude oder Wohngebäude behandelt. Auch neu zu errichtende Mischgebäude, bei denen eine Nutzung deutlich überwiegt, unterliegen den entsprechenden Regeln entweder für Nicht-Wohngebäuden oder Wohngebäuden.

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Alternative Möglichkeiten der Anwendung

Quartierslösung

Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz sieht ebenfalls eine Quartierslösung vor, bei der mehrere Eigentümer verschiedener Gebäude, die im räumlichen Zusammenhang stehen, gemeinsam eine Vereinbarung für die Ausstattung von Stellplätzen mit Ladepunkten treffen können. 

Bündelung

Das GEIG-Gesetz bietet auch die Möglichkeit, dass bei Nicht-Wohngebäuden mit mehreren Standorten den Verpflichtungen gebündelt an einem oder mehreren Standorten nachgekommen werden kann, z. B. bei einer Supermarktkette mit mehreren Standorten.

weiße Autos parken im Parkhaus vor einer Reihe von Ladestationen

Ausnahmen

Nicht anwendbar ist das Gesetz bei bestehenden Nicht-Wohngebäuden, die sich im Besitz von kleinen und mittelständischen Unternehmen befinden, die ausschließlich von diesen selbst genutzt werden.

Damit die Ausnahme des GEIG-Gesetzes hier greift, müssen die Kosten für Lade- und Leitungsinfrastruktur mindestens 7 Prozent der Gesamtkosten für die Renovierung ausmachen.

Verantwortlichkeiten

Unternehmen, die Arbeiten im Rahmen des Gesetzes an Gebäuden ausführen, sind verpflichtet, die Gesetzeskonformität schriftlich oder elektronisch den Eigentümer:innen mitzuteilen. Diese Erklärung müssen Eigentümer:innen für mindestens fünf Jahre aufbewahren.

Bei der Nachrüstung von bestehenden Nicht-Wohngebäuden mit mehr als 20 Stellplätzen ab 1. Januar 2025 werden die Eigentümer:innen selbst in die Pflicht genommen.

Das GEIG sieht Bußgelder in Höhe von bis zu 10.000 € vor.

Jetzt in Ladeinfrastruktur investieren

Obwohl das aktuelle Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz teilweise nur die Umsetzung der Elektromobilität mit Leerrohren vorsieht, sollte spätestens jetzt klar sein, dass in Zukunft kein Weg an der E-Mobilität vorbeiführt.

Gesetzte auf EU-Ebene werden immer restriktiver und wollen vermehrt den Umstieg auf E-Autos erleichtern. Durch eine frühe und intelligente Investition in eine vollständig funktionierende Ladelösung können Sie mit Ihrer Immobilie Pionierarbeit leisten und sich wichtige Marktanteile sichern, bevor Ladeinfrastruktur wirklich verpflichtend wird.

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Link: Das GEIG im Bundesanzeiger